Gebühren für nicht in Anspruch genommenes Bankdarlehen


Eine Bank gewährte einem Kunden ein Darlehen in Höhe von (damals) 120.000 DM, das zur Ablösung eines Festzinsdarlehens zum 30.9.1998 bestimmt war. Im Kleingedruckten war bestimmt, dass der Darlehensnehmer eine einmalige Abstandsprovision von 1,5 Prozent zu zahlen hat, soweit er das Darlehen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nimmt. Der Bankkunde erklärte kurz darauf, den Kredit doch nicht zu benötigen. Die Bank verlangte von ihm daraufhin knapp über 10.000 DM.

Das Oberlandesgericht Köln hielt die Klausel für wirksam. Es begründet keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn in den Darlehensbedingungen eine - nach der Rechtsprechung zulässige - Nichtabnahmeentschädigung als Abstandsprovision bezeichnet wird. Auch die Vertragsklausel, "Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei wesentlich niedriger oder höher oder überhaupt nicht entstanden", war nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Schadens sind als Hauptanteil die Verwaltungsaufwendungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der Darlehensverhandlungen und -vergabe bis zur Auszahlungsreife des Darlehens anfallen. Daneben kann die Bank einen Risikozuschlag berechnen. Dieser ist entsprechend geringer anzusetzen, wenn dem Darlehensnehmer beispielsweise ein besonders günstiger Zins eingeräumt worden, weil aufgrund der einwandfreien Bonität des Kunden und der Werthaltigkeit des Beleihungsobjekts ein Risiko von vornherein nicht bestand. Unter Umständen kann auch ein Abschlag für entfallene
Risikovorsorge völlig unterbleiben. Diese Grundsätze hatte die Bank in dem entschiedenen Fall beachtet.


Urteil des OLG Köln vom 30.06.2004
13 U 238/03
OLGR Köln 2004, 349
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