Hartz IV: Anrechnung des Partnereinkommens verfassungsgemäß


Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärte die Anrechnung des Partnereinkommens in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen des Arbeitslosengeld-II-Anspruchs (Hartz IV) für verfassungsgemäß. Durch die Regelung soll eine Gleichbehandlung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften und verheirateten Paaren herbeigeführt werden.

Dass das Gesetz eine Ungleichbehandlung gegenüber homosexuellen Paaren, die nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und bei denen daher keine Anrechnung stattfindet, darstellen könnte, hielten die Richter für unbeachtlich. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, ob er auch noch weitere Lebensgemeinschaften in die Bedürftigkeitsprüfung einbezieht.


Urteil des LSG NRW vom 21.04.2005
L 9 B 6/05 SO ER
Pressemitteilung des LSG NRW
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